Fischereischein zur Ausübung des Angelsports im Land Brandenburg
Die Ausübung des Angelsports bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
Diese erteilt:
Für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten
(Fischereischein A) die jeweilige zuständige untere Fischereibehörde
Personen, die das achte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit
Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben
die Anglerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet,
dann können sie auch einen Fischereischein für fünf
aufeinanderfolgende Kalenderjahre erhalten.
Anglerprüfung
Die Erteilung des Fischereischeines A mit Ausnahme des Jugendfischereischeines
ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung
bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten
nachgewiesen hat:
1. Fischkunde und —hege,
2. Pflege der Fischgewässer,
3. Fanggeräte und deren Gebrauch,
4. Behandlung der gefangenen Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche,
wassertierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften
Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde
durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich
sein.
Von der Anglerprüfung befreit sind:
Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation
einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben.
Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige
Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen.
Der Fischereischein A berechtigt in Verbindung mit einer auf dem
jeweiligen Gewässer gültigen Angelkarte die Ausübung
des Angelsportes.
Die Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem
Fischereischein A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg,
es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Land
Brandenburg.
vom 13. Mai 1993
§ 1 Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten
Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit
Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt
der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung,
Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt
und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen
Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als
Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung
notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im
Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses
Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger
Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig
oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht
und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich
angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen
zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht
und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung
durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23
bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer
bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel
geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in
einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse,
Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen,
zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.
Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf-
und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und
Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden
heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte
bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück
belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit
seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§
5 und 6 nicht begründet werden.
(4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf
Antrag in das Fischereibuch einzutragen.
nach oben ^
§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse
oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer
seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten.
Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute
Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese.
Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden
Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte
daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum
Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte,
so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis,
in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer
nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
§ 6 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit
allen Nebenrechten und Verpflichtungen übertragbar, es sei denn,
die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks.
Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können Fischereirechte,
die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück
verbunden sind, als selbständige Fischereirechte erwerben. Übertragungsverträge
bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die
Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes
vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000)
entsprechend anzuwenden.
(3) Auf selbständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für
den Eigentümer des belasteten Gewässers. Auf selbständige Fischereirechte
an staatlichen Gewässern besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht des
Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.
§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen
oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel
sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbständiges
Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis,
mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.
§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung
von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
- von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
- auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen
Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, dass
die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der
Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig
ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer
hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 9 Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke
mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück
mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern
zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der
Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt,
die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte
in Person auszuüben.
(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von
Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück,
mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen
erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten
entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch
Verpachtung oder durch Anschluss an eine Fischereigenossenschaft
auszuüben.
(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche
Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium,
kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn
dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige
Ertragswert zulässt und die Anzahl der genutzten privaten Koppelfischereirechte
eine ökologische Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet.
§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muss vom Fischereiberechtigten
zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein.
(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts
nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung
auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag,
Angelkarte) übertragen.
(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht
gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese
an natürliche Personen, juristische Personen, die zur Ausübung der
Erwerbsfischerei gegründet wurden oder aus einer traditionellen
Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder rechtsfähige
Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen
zur Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der
Forschung und Lehre ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen
des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine
Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach §
17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. März 2001 erfolgreich absolviert
haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann
die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen
benennen.
(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz
3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom
Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit
der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person
über den Fischereischein B verfügt. Die Fischereibehörde kann von
dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer
nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen
der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen
an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt.
(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur
Ausgabe von Angelkarten. Im übrigen ist eine Unterverpachtung nur
mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich
im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.
nach oben ^
§ 11 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen
der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über
Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte
dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet
werden.
(3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs.
2 bis 4 verstoßen, sind nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§
581 bis 584 b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende
Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages
regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 12 Genehmigung von Fischereipachtverträgen
(1) Der Pächter hat den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche gilt
für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Fischereibehörde den Vertrag nicht innerhalb von einem Monat nach
dessen Vorlage beanstandet hat.
(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn einer
oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
- der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
- Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder
Einziehung des Fischereischeins führen würden,
- der vom Verpächter geforderte Pachtzins in starkem Missverhältnis
zum Ertragswert des verpachteten Fischereirechts steht oder sonst
aus einer marktbeherrschenden Stellung eines der Vertragspartner
ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen erkennbar
ist, oder
- grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter
verstoßen wird.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern,
den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in
bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung
nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben,
sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner
jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 13 Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen
erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise
aufgrund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit
sind.
(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr
ausgegeben werden.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat
zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der
Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten,
Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs-
und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet,
die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der
angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen
Pachtzins zu übertragen.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte
und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene
Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche
Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten
Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten
Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen
aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können
die überfluteten Grundstücke gemeinsam befischen.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder
das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke
sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die
in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung
mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte
innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Erst
nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder
dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch
die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen,
hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
§ 16 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt,
die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum
Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten
und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf
Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen
und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit
dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr
von Gefahren erforderlich ist.
(3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten
ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach
festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen,
soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die
Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht
werden, haftet der Fischereiausübungsberechtigte.
nach oben ^
§ 17 Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein).
Diese erteilt für Berufsfischer (Fischereischein B) die Fischereibehörde
und für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten (Fischereischein
A) die Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten,
die eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten
oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft
einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich
abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der
Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
(3) Der Betrieb von Anlagen zur Vermehrung und Haltung von Fischen,
mit Ausnahme von Zierfischen, bedarf einer Betriebsgenehmigung der
Fischereibehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung
der natürlichen Fischbestände ausgeschlossen werden kann und der
Betreiber solcher Anlagen über eine Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr.
1 oder 2 verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet.
Bestehende Betriebsgenehmigungen bestehen fort, sofern sie den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(4) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden,
mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen
auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme
aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muss zusätzlich
eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer
fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen
können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.
(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die
einen Fischereiausübungsberechtigten oder einen von diesem beauftragten
Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei
der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies
gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder
mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im
Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag
verfügen und die Zwischenprüfung bestanden haben.
(6) Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein
A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der
Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Fischfang mit der Friedfischangel
auch ohne Fischereischein zulässig.
(7) Dem Fischereischein B gleichzustellende Genehmigungen, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember
1995 als Fischereischein B fort.
§ 18 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Gültigkeitsdauer
der Fischereischeine
(1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen
Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung
abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem
fischereilichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung
vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es
sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die aufgrund
einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine
Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt
werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei
nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des
Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets
bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere
das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das
Töten der Fische gewährleisten.
(3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen
in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument
einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen
Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der
Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer,
die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen.
(4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde
bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein
A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinander
folgende Kalenderjahre erteilt werden.
§ 19 Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des
Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig,
dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der
er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
- Fischkunde und -hege,
- Pflege der Fischgewässer,
- Fanggeräte und deren Gebrauch,
- Behandlung der gefangenen Fische,
- einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche,
wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde durchgeführt.
Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
- die in § 17 Abs. 2 genannten Personen,
- Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation
einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben,
- Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige
Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen A an Personen, die
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes und eine
ausländische Fischer- oder Anglerprüfung bestanden haben oder
Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung
sind und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres zur
Ausübung der Angelfischerei im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
nach oben ^
§ 20 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für den Fischereischein
B die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten
oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten
und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,
oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen
zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig
verurteilt worden sind,
- die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche
Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze
rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein
nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem
die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen
ist.
§ 21 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt,
die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein
erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos
einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig
zu erklären und einzuziehen.
§ 22 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich
nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine
Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung des Fischereiwesens zu
verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen
der Fische,
- Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie
von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
- Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen
und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung
des Fischereischeins nicht übersteigen.
§ 23 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung
fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer
Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den
Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die
Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt
des Landes bekannt zu machen.
(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde
von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies
der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen
Hege dienlich ist.
(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer
natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.
nach oben ^
§ 24 Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines
Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die
Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für
einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen
der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde.
Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet
sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt
oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat
aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind,
nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung
von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen
aufstellen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den
Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine
freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.
(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen
aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im übrigen die
Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen
im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 25 Fischereigenossenschaft
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter
der Aufsicht der Fischereibehörde.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben,
die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen
Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde
gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben,
verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluss
der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die
genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen
und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung
zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft
keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der
Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit
der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die
Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf
es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.
§ 26 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige
Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche
Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu
fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf
der Zulassung durch die Fischereibehörde.
§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt,
welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit
schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung
der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen
können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung
zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben
unberührt.
nach oben ^
§ 28 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten
an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des
Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In
Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen
Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der
Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen
Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind,
soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche
oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel
Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung
ausgeschlossen ist.
§ 29 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der
Regelungen des § 30, betrieben werden, die den Wechsel der Fische
verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende
Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische,
unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das
angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbständige Fischereivorrichtungen),
auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom
Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt
werden. Selbständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so
weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Fischereibehörde
kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen
in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes
nicht gefährdet wird.
§ 30 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer
herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den
Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss
auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die
Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der
Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen
werden.
(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig
oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu
halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung
aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung
von Fischbesatz zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt
an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung
nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren,
kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich
anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf,
die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen
werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der
Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der
Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang
auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten.
Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden
Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen
zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen
Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
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§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum
Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische
und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung
zu regeln:
- den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang
von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
- die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der
Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz der
Fischnährtiere und ökologisch oder für die Fischerei bedeutsamer
Wasserpflanzen sowie im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung den Schutz seltener oder in ihrem Bestand
bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen,
- die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche
Verwendung der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger
oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von
Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens
nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand
gefährden können,
- Markt- und Verkehrsverbote,
- den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
- die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen
und Fischnährtieren,
- den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut
und des Winterlagers der Fische,
- das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger
Störungen der Fischer,
- die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen
oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen
Gründen unerwünscht ist,
- den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen
Gefahren, die Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung
zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
- das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge
und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und
Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde,
- tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren
von Fischen,
- die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
- das Einlassen von Wassergeflügel im Einvernehmen mit dem Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- den Ufer- und Gelegeschutz im Einvernehmen mit dem Minister für
Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung
von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
- die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei
bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
- die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei
im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen,
- die Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder rechtsfähiger
und gemeinnütziger Anglervereinigungen.
(2) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Inhalt und das
Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von Sonderlehrgängen gemäß
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen;
- eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete
und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt
werden;
- die Muster der Angelkarten, der Fischereischeine und der Dokumente
der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung
zu regeln;
- die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln;
- die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte
zu regeln;
- nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen
sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;
- die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben,
die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der
amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln;
- die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen
und wissenschaftlichen Zwecken im Benehmen mit dem Minister für
Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu regeln.
(3) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
- die Fischerei in Gewässern, die in Naturschutzgebieten beziehungsweise
Kernzonen anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln;
- Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit
der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie
der Beseitigung sonstiger Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen
der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung zu bestimmen.
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§ 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz
und Raumordnung durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen:
- Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung
sind (Fischschonbezirke);
- Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich-
und Aufzuchtsplätze sind (Laichschonbezirke);
- Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet
sind;
- Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter
Fischarten aufweisen.
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen
die Schonbezirke liegen sollen, bekannt zu machen und für die Dauer
von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung
schriftlich bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang
ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den
Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das
Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen,
das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren
mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten
werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung,
zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen.
Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung
entschädigungslos zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben
bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
§ 34 Grundsatz der Geldleistung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden
Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen.
Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht
auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen
gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen.
Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen
zu steigern und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen
nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine
Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen
Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 35 Verfahren
(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach
diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat
auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine
Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten
zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die
angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich
zu begründen.
§ 36 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien
Städte. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde
auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende
Aufgaben dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen
werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der
unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde
zuständig.
§ 37 Fischereibeiräte
(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat
gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der
Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der
Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens
und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen
Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte
gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 38 Fischereiberater
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich
ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf
Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen
werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung
missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 12 und 23, zu
hören.
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§ 39 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird
von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung
aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände
sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung
dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke
zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf
Verlangen die Fischereischeine, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte
auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung
die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt;
- entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus
fischt;
- entgegen § 10 Abs. 1 fischt;
- entgegen § 12 Abs. 1 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht
zur Genehmigung vorlegt;
- entgegen § 13 Angelkarten ausgibt;
- entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische
in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken
erschweren oder verhindern;
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt;
- entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs.
2 Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern betritt;
- entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein)
ausübt;
- entgegen § 17 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen
den Fischereischein oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument
zur Einsichtnahme auszuhändigen;
- entgegen § 18 Abs. 2 als Inhaber eines Sonderfischereischeins
oder eines gleichgestellten Fischereischeins die Fischerei ohne
die vorgeschriebene Begleitung ausübt;
- entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet;
- entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft;
- entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet;
- entgegen § 28 Abs. 3 einem Fischgewässer Wasser entzieht;
- entgegen § 29 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt oder
entgegen § 29 Abs. 2 ein Gewässer versperrt;
- entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während
der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt;
- entgegen § 30 Abs. 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält;
einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- entgegen § 30 Abs. 7 den Fischfang ausübt;
- entgegen § 31 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt;
- einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer Anordnung der Fischereibehörde nach § 39 Abs. 1 nicht nachkommt
oder wer entgegen einer Aufforderung des Fischereiaufsehers gemäß
§ 39 Abs. 2 die gefangenen Fische, die Köder oder Fanggeräte sowie
die Fischbehälter nicht vorzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet
worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden
öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2.
Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes
vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige
Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs.
2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise
erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.
§ 42 Weitergeltung bestehender Pacht- und Nutzungsverhältnisse
(1) Pachtverträge und Nutzungsverträge nach bisherigem Recht
bedürfen ebenso wie Fischereipachtverträge der Genehmigung nach
§ 12 Abs. 1, soweit nicht bereits eine Genehmigung durch die oberste
Fischereibehörde erteilt ist. § 12 Abs. 2 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Genehmigung als versagt gilt, wenn sie nicht
bis zum 31. Dezember 1993 beantragt worden ist. Nutzungseinweisungen
sind aufgehoben.
(2) Nach bisherigem Recht ausgegebene Angelkarten gelten als Angelkarten
(Fischereierlaubnisverträge) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben
bis zu ihrem Ablauf gültig.
§ 43 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen
Vorschriften über die Fischerei.
§ 44 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung)
nach oben ^
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