Das sollten Sie noch wissen!
Das Friedfischangeln ist im Land Brandenburg ab Vollendung des 8. Lebensjahres ohne Altersbeschränkung nach oben ohne Fischereischein möglich.
Abweichend davon, dürfen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr gem. § 18 BbgFischG, die Fischerei unter der verantwortlichen Aufsicht einer volljährigen fischereiausübungsberechtigten Person mit einer Friedfischangel ausüben. Die Ausübung erfolgt dabei im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Aufsicht muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht tätig werden beim Keschern, Abhaken, Betäuben und Töten von Fischen.
Für Personen ab 14 Jahren ist die Ausübung des Angelns ist nur erlaubt, wenn zusätzlich zum Erwerb der Angelkarte eine Fischereiabgabe entrichtet wurde.
Die Fischereiabgabe ist einmal jährlich zu entrichten und gilt für das gesamte Kalenderjahr. Eine in anderen Bundesländern entrichtete und gültige Fischereiabgabe wird anerkannt.